

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Deutschland
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
| Dani-tech A/S | Dani-tech B/V | Dani-tech Support Aps | ||
| Bredholm 4 6100 Haderslev Dänemark |
Energiweg 41 A 2382 NC Zoeterwoude Holland |
Bredholm 4 6100 Haderslev Dänemark |
Im text in diese bedingungen is dass algemeine wort Dani-tech geltend für alle drei genannten Firmen:
I. Allgemeines
Angebote, Verkäufe und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf
Grund nachstehender Bedingungen von DANI-TECH. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht
mehr nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der
Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als
angenommen.
Einkaufsbedingungen und anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie
verpflichten DANI-TECH auch dann nicht, wenn DANI-TECH im
Einzelfall nicht mehr ausdrücklich widerspricht. Abweichende
Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie von DANI-TECH
ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
Angebote von DANI-TECH sind stets freibleibend und
verbindlich.
Der Besteller ist an Aufträge und Bestellungen 4 Wochen gebunden.
Der Vertrag kommt nur zustande, wenn und sobald DANI-TECH den
Auftrag bzw. die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich oder
fernschriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist.
Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen sind nur
nach schriftlicher Bestätigung durch DANI-TECH wirksam.
Die in den Kostenanschlägen, Beschreibungen, Auftragsbestätigungen
usw. von DANI-TECH gemachten Maß- und Leistungsabgaben sind keine
zugesicherten Eigenschaften, sondern nur Annäherungswerte mit den
für die Serienproduktion üblichen Abweichungen. DANI-TECH behält
sich Änderungen und Verbesserungen der Bauart und Ausführung vor,
die auf dem Wandel der Technik und Betriebserfahrung beruhen.
An Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich DANI-TECH
Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen ohne Zustimmung von
DANI-TECH weder vervielfältigt noch Dritten mitgeteilt oder
zugänglich gemacht werden.
II. Preise
Preise gelten ab Lager DANI-TECH. Sie enthalten nicht die
Mehrwertsteuer. Diese wird in Höhe des jeweils zum Lieferzeitpunkt
gültigen Satzes hinzugerechnet. Soweit zwischen Vertragsabschluß
und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4
Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder
Bereitstellung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich immer ab
Lager DANI-TECH (Dänemark oder Holland) wenn nichst anders
schriftlich verabredet ist..
III. Lieferung
Die von DANI-TECH genannten Termine und fristen sind
unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit
Auftragsbestätigung.
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und
auf Grund von Ereignissen, die DANI-TECH die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich
eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an
Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei
Lieferanten von DANI-TECH oder deren Unterlieferanten
eintreten -, hat DANI-TECH auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen DANI-TECH,
die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller
nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des
noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche
gilt im Falle nicht vom Besteller zu vertretender
Unmöglichkeit.
Werden unverbindliche Liefertermine oder -fristen um 2 Wochen
überschritten, so kann der Besteller DANI-TECH schriftlich
auffordern binnen angemessener Frist zu liefern.
Sofern DANI-TECH an der Nichteinhaltung verbindlich zugesagter
Fristen und Termine oder sonst am Eintritt des Verzuges oder der
Unmöglichkeit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, hat der
Käufer Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von ½ % für jede
vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5
% des Rechnungswertes, der vom Verzug oder der Unmöglichkeit
betroffenen Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art sind
ausgeschlossen.
DANI-TECH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die pünktliche Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers auch aus anderen mit ihm
abgeschlossenen Verträgen voraus. Sie ist ferner von dem
ungestörten ordnungsgemäßen Anlieferungsvorgang der DANI-TECH und
anderen Vorlieferanten abhängig. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Der Versand ab Lager DANI-TECH (Dänemark oder Holland ) erfolgt
stets auch bei Frankolieferungen, auf Gefahr des Bestellers. Die
Gefahr geht spätestens mit Verlassen des DANI-TECH - Lagers
bzw. Übergabe an die den Transport ausführende Person über.
Verzögert sich der Versand oder wird er aus Gründen unmöglich, die
DANI-TECH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
IV. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen,
einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig
entstehender Forderungen und Einlösungen von Schecks und Wechseln,
Eigentum von DANI-TECH.
Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet, unbeschadet des jederzeit
zulässigen Widerrufs durch DANI-TECH mit der Zahlungseinstellung
des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des
Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses
beantragt wird.
Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die
Ware verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen
Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt DANI-TECH das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner
Vorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus
dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an DANI-TECH ab, und zwar
anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder
vermengt ist und DANI-TECH hieran in Höhe des Fakturenwertes
Miteigentum erlangt hat. DANI-TECH steht an dieser Zession ein im
Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert
des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen
Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des
echten Factoring verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende
Forderung gegen den Faktor an DANI-TECH ab. DANI-TECH nimmt diese
Abtretung an.
DANI-TECH wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der
Käufer ist aber verpflichtet, DANI-TECH auf Verlangen eine genaue
Aufstellung der DANI-TECH zustehender Forderungen mit Namen und
Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern
bekannt zu geben und DANI-TECHalle für die Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen nötige Auskünfte zu erteilen. Er ist
berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm
DANI-TECH keine andere Weisung gibt. Der Käufer bevollmächtigt
DANI-TECH, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder
sich Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer
von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst
einzuziehen. DANI-TECH kann in diesem Fall verlangen, dass er ihm
die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch
seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet.
Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur
Überweisung gesondert aufzuheben.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne
Forderungen DANI-TECH in eine laufende Rechnung aufgenommen werden
und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt
steht DANI-TECH nicht nur für den anerkannten Schlusssaldo, sondern
auch für den kausalen Schlusssaldo zu.
DANI-TECH gibt schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die
durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde
Forderung um 10% übersteigt.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorhaltsware bzw. der
abgetretenen Forderungen sowie Factoring sind unzulässig. Von
Pfändungen ist DANI-TECH unter Angabe des Pfändungsgläubigers
sofort zu benachrichtigen.
Der Käufer ist verpflichtet sobald er die Zahlungen eingestellt
hat und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung
DANI-TECH eine Aufstellung über die noch vorhandenen
Eigentumsvorbehaltswaren, auch soweit sie verarbeitet sind und eine
Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst
Rechnungsabschriften zu übergeben.
Nimmt DANI-TECH aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die
gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrage vor, wenn DANI-TECH dies ausdrücklich erklärt. Dani-tech
kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltware auch durch deren
freihändigen Verkauf befriedigen.
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für dani-tech. Er hat sie
gegen Feuer Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Käufer tritt
hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der im
Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder
sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an DANI-TECH in Höhe
von dessen Forderungen ab.
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen davon gelten bis zur vollständigen
Freistellung aus Eventual- Verbindlichkeiten, die DANI-TECH
im Interesse des Käufers eingegangen ist.
V. Zahlung
Zahlungs bedingungen sind auf jeden angebot -
auftragsbestätigung und rechnung deutchlich angezeigt
und wird wie dies beschrieben handtiert. Rechnungsdatum und
zahlungs datum must ohne Abzug respektiert werden.
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, soweit der
Anspruch des Bestellers nicht von DANI-TECH anerkannt oder
rechtskräftig festgestellt ist.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DANI-TECH über
den Betragbedingungsfrei verfügen kann.
DANI-TECH ist berechtigt trotz anderslaufender Bestimmungen des
Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist
DANI-TECH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung an zurechnen.
Im Falle des Verzuges und ab dem 312. Tag nach Rechnungsdatum,
falls eine nachdem Kalender bestimmte Leistungszeit nicht
festgelegt ist, sind die Rechnungsbeträge vom Besteller in Höhe des
von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene
Kontokorrentkredite, mindesten jedoch in Höhe von 5% über dem
jeweiligen Diskontsatz oder Deutschen Bundesbank, zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck
nicht einlöst seine Zahlungen einstellt oder wenn DANI-TECH andere
Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in
Frage stellen, so ist DANI-TECH berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. DANI-TECH
ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Dies gilt auch für
bereitsausgelieferte Waren ohne Rücksicht auf eingeräumte
Zahlungsziele.
Der Besteller ist nicht berechtigt Ansprüche die ihm gegenüber
DANI-TECH zustehen, an dritte abzutreten.
Der Besteller erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen
und Verbindlichkeiten gegenüber DANI-TECH einverstanden.
VI. Gewährleistung
DANI-TECH leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Fehlerfreiheit der fabrikneuen Produkte
auf die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Lieferung. Werden
Betriebs oder Wartungsanweisungen von DANI-TECH nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede
Gewährleistung.
Natürliche Abnutzung ungeeignete und unsachgemäße Verwendung
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung
schließen das Vorhandensein eines Mangels aus.
Offene Mängel und Mengendifferenzen sind sofort spätestens
innerhalb von acht Tages ab Übergabe unter Einsendung des der
Sendung beigefügten Lieferscheines, verdeckte Mängel sofort,
spätestens innerhalb von acht Tagen ab Entdeckung schriftlich
gegenüber DANI-TECH anzuzeigen. Für die Rechtzeitigkeit der anzeige
kommt es auf den Zugang bei DANI-TECH an. Die Gewährleistung geht
nur auf kostenlose Ersatzlieferung des neuen Teils durch DANI-TECH.
Ersetzte Teile werden Eigentum von DANI-TECH und sind frachtfrei
zurückzusenden.
Zur Vornahme der nach dem Ermessen von DANI-TECH notwendig
erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen sowie zur
Ersatzteilbeschaffung hat der Besteller DANI-TECH die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu geben in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit von denen DANI-TECH umgehend zu verständigen
ist oder bei Verzug in der Durchführung der Gewährleistungsarbeiten
kann der Besteller jedoch mit schriftlicher Zustimmung von
DANI-TECH den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen und von
DANI-TECH angemessenen Ersatz seiner Kosten verlangen.
DANI-TECH ist berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu
verweigern, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen aus sonst mit
DANI-TECH bestehenden Verträgen nicht nachgekommen ist.
Gewährleistungsansprüche gegen DANI-TECH stehen nur dem
unmittelbaren Besteller zu und sind nicht abtretbar.
Ausgeführte Gewährleistungen verlängern die Gewährleistungszeit
nicht uns setzen keine neue Gewährleistungen in Gang.
Wir ein Fehler trotz mehrerer Instandsetzungsversuche nicht
behoben, hat der Besteller, falls nicht nur eine unerhebliche
Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Produktes vorliegt,
gegen DANI-TECH nur einen Anspruch auf Lieferung eine fehlerfreien
neuen Produktes des gleichen Typs. Ist ein solches Produkt nicht
mehr oder nicht innerhalb zwei-drei Monate nach von DANI-TECH
anerkanntem Rücknahmevorlagen lieferbar, hat der Besteller Anspruch
auf Lieferung eines gleichwertigen Produktes. Preisdifferenzen
aufgrund Typenverschiedenheit oder Qualitätsverbesserungen sind
auszugleichen, DANI-TECH hat Anspruch auf Ersatz des sich aus dem
ohne Berücksichtigung des Fehlers ergebenden Zeitwertes zum
Neupreis ergebenden Differenzbetrages.
Im übrigen sind Wandlung oder Minderung sowie alle Ansprüche aus
Verschulden bei Vertragsverhandlungen , positiver
Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung oder aus einem sonstigen
Rechtsgrund, auch für den Fall des Verzuges, der Unmöglichkeit des
Unterbleibens oder Fehlschlagen der Nachbesserung ausgeschlossen,
sofern nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Vertragsverletzung oder Handlung von DANI-TECH gegeben ist.
Anforderung einer reklamations nummer .
Um Sie im Reklamationsfall schneller und zuverlässig bedienen zu
können, ist es notwendig für jedes einzusendende produkt beim
Service oder Support eine Returnierungs-nummer bei Dani-tech vor
dem absendung des produktes anzufordern. Also erstmal kontakt -
nummer bekomen vor der rucksendung.
Unter www.dani-tech.com
finden sie unter "info" unser reklamations formular
füllen dies soweit wie möglich sorgfältig aus.
Weil es nicht in allen Fällen als notwendig erscheint das gesamte
Produkt einzusenden (da die zu beanstandende Reklamation sich ggf.
nur auf einen Teil des Produktes bezieht), genügt es das zu
beanstandende Teilprodukt einzusenden. Sollten Sie sich dessen
nicht genau sicher sein oder wurde es Ihnen nicht schon vorab
mitgeteilt, fragen Sie einfach beim Service oder
Support-Mitarbeiter nach.
Die Ihnen erteilte returnierungs nummer ist dem einzusendenden
Paket von außen gut kenntlich zu machen. Einsendungen ohne
sorgfältig mitgelieferte reklamations rapport werden nicht
behandelt und returniert auf kosten des kunden und kehren somit zum
Kunden unbearbeitet zurück.
Anforderung einer returnierungs nummer .
Um Sie im returnierunsfall schneller und zuverlässig bedienen zu
können, ist es notwendig für jedes einzusendende produkt beim
Service oder Support eine Returnierungs-nummer bei Dani-tech vor
dem absendung des produktes anzufordern. Also erstmal kontakt -
nummer bekomen vor der rucksendung.
Wir acceptierne keine returnierung von kunden special gefertigte
waren und auch nict für standard produkte
mit einen netto verkaufspreiss niedriger als 100 euro.
Die Ihnen erteilte returnierungs nummer ist dem einzusendenden
Paket von außen gut kenntlich zu machen. Einsendungen ohne
sorgfältig mitgelieferte returningungs nummer werden nicht
behandelt und returniert auf kosten des kunden und kehren somit zum
Kunden unbearbeitet zurück.
Für standard produkten die acceptiert werden für die kreditierung
berechnen wir uns einen normalen
betrag entsprechend 15 % vom netto verkaufspreiss.
Mindest-Auftrag
Wir acceptieren aufträge mit einen warenwert weniger als
50, .- Euro nicht.
Nach-Bestellungen zu einem bereits erteilten Auftrag können aus
technischen Gründen nur als neue, separate Aufträge bearbeitet
werden.
VII. Haftungsbeschränkung
Soweit die übrigen Bedingungen keine weitergehenden
Einschränkungen enthalten, sind Schadebersatzansprüche aus
Unmöglichkeit der Leistung. Verzug, positiver Forderungs-
Verletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung nach
vertraglicher Pflichten und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen
DANI-TECH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw,
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, wobei die Haftung in jedem
Fall auf den Ersatz des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
voraussehbaren Schadens beschränkt ist.
VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand,
Teilnichtigkeit
Für diese Geschäftbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen DANI-TECH und dem besteller gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland , das EKG und das EKAG sind
ausgeschlossen.
Erfüllungsort für beide Teile ist Flensburg auch für Klagen aus
Wechsel und Urkundenprozess vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen
Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen die den mit ihr
verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich
verwirklicht.
Die Maschinenrichtlinie
Es ist die Verantwortung des Käufers, dass die hydraulischen
Komponenten und ihre Funktion zu den Anforderungen gemäß der
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen und möglich B-und C-Normen
für den Maschinenbau, sowie die Norm ISO 4413 - Allgemeine Regeln
und sicherheitstechnische Anforderungen für hydraulische Systeme
und ihrer Komponenten.
Stand: 11Maj 2012
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